Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe März 2023

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

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Warum sich der Bund weiter über 11 Milliarden Euro Steueraufkommen zur freien Verfügung freuen kann

Mieterabfindungen sofort abziehbar

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Warum Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind

Vervielfältiger 2023

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Warum Corona in 2023 zu einem niedrigeren Kapitalwert bei Nießbrauchslasten führt

Vorabpauschale 2023

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Investmentfondsanleger müssen 2023 wieder Vorabpauschale zahlen

Depotübertragungen 2023

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Wie Depotübertragungen mit und ohne Gläubigerwechsel steuerlich behandelt werden

Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz

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Elektronisches Rückerstattungsverfahren Schweizer Quellensteuern

Wirtschaftsstandort Deutschland

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Wirtschaftsstandort Deutschland sackt auf Platz 18 ab

Hinweisgeberschutzgesetz gescheitert

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Gesetz zur Einrichtung von Hinweisgeberstellen scheitert im Bundesrat

Mieterabfindungen sofort abziehbar

Glühbirne, Block und Stift

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Die Finanzverwaltung rechnet Instandhaltungs- und Modernisierungskosten, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes/der Immobilie durchgeführt werden, den anschaffungsnahen Herstellungskosten für das Gebäude/Wohnung hinzu. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz/EStG). Konsequenz daraus ist, dass die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind, sondern im Rahmen der Abschreibung über die Nutzungsdauer hinweg.

Mieterabfindungen

Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen müssen oftmals Abfindungen an Mieter gezahlt werden, damit diese die Wohnung/das Gebäude verlassen. Die Finanzverwaltung rechnete solche Aufwendungen regelmäßig zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu. Dies widerspricht der neuesten Rechtsprechung.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.9.2022 (IX R 29/21, veröffentlicht am 12.1.2023) den Anwendungsbereich obiger Vorschrift auf bauliche Maßnahmen am Gebäude beschränkt. Mieterabfindungen zählen nicht dazu. Diese können folglich im Jahr der Zahlungen sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: peshkova - stock.adobe.com

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