Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe Mai 2023

Säumniszuschläge verfassungsgemäß

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BFH hält Höhe der Säumniszuschläge trotz Niedrigzinsniveau für rechtmäßig

Überwachungsverschulden

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Warum hochbetagtes Alter eines Geschäftsführers und/oder die faktische Geschäftsführung durch einen Dritten (Familienangehörigen) nicht vor einer Steuerhaftung schützt

Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

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Finanzverwaltung nimmt zu dem ab 2023 geltenden Umsatzsteuer-Nullsteuersatz in einem neuen BMF-Schreiben Stellung

Lohnsteuerrichtlinien 2023

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Welche Änderungen die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit sich bringen

Steuergestaltungen mit Mobiltelefonen

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Wie Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für den Mobilfunkvertrag ihrer privaten Handys steuerfrei erstatten können

Der „Qualified Intermediary Status“

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Wie Kapitalanleger mit einer Partnerbank der US-Steuerbehörde unnötige Quellensteuern auf US-Dividenden und Zinsen sparen

Sonderwerbungskosten geltend machen

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Welche Sonderwerbungskosten Investmentfondsanleger geltend machen können

Grundsteuerreform

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Warum die Bundesregierung eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform verspricht

Steuergestaltungen mit Mobiltelefonen

Frau mit Handy

EDV- und Telekommunikationsgeräte

Die private Nutzung betrieblicher EDV- oder Telekommunikationsgeräte, insbesondere Mobiltelefone sowie das Zubehör, durch den Arbeitnehmer ist einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz/EStG).

Gestaltungstipp

Ein Verlag entwickelte aus dieser Regelung folgendes Steuersparmodell: Das Unternehmen kaufte seinen Mitarbeitern ihre gebrauchten Handys zu einem symbolischen Preis ab, stellte diese Handys ihren Arbeitnehmern dann wieder zur Verfügung und übernahm die monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags wie Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühren. Der Verlag vereinbarte hierzu mit den Arbeitnehmern gesonderte Mobiltelefonüberlassungsverträge. Das Finanzamt behandelte die Kostenerstattungen des Arbeitgebers für die Mobilfunkverträge der Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Verkauf der gebrauchten Mobiltelefone der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung eine unangemessene rechtliche Gestaltung dar, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führen würde.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH sah dies anders und wendet sich damit auch gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Lohnsteuer-Hinweise 2023 zu § 3 Nr. 45 EStG). Der Kaufvertrag über die Handys ist steuerlich anzuerkennen. Die steuerliche Anerkennung ist auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen. Einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sahen die Richter ebenfalls nicht (BFH-Urteil vom 23.11.2022, VI R 50/20).

Fazit

Durch den Ankauf der Handys durch den Arbeitgeber wurden aus privaten Handys betriebliche Mobiltelefone. Dadurch konnten diese den Arbeitnehmern gemäß obiger Befreiungsvorschrift steuerfrei überlassen werden und darüber hinaus konnten die von den Arbeitnehmern aufgewandten Kosten für die Mobilfunkverträge für die betreffenden Geräte steuerfrei erstattet werden. Die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers gehörende SIM-Karte wurde in den vom Arbeitgeber angekauften Handys genutzt.

Stand: 26. April 2023

Bild: David - stock.adobe.com

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