Angela Hundsberger

Steuernews

Artikel der Ausgabe Dezember 2023

Personengesellschaftsrecht 2024

Personengesellschaftsrecht 2024

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt zum 1.1.2024 in Kraft

Steuertarif 2024

Steuertarif 2024

Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression

Aufbewahrungsfristen 2023/2024

Aufbewahrungsfristen 2023/2024

Welche Belege und sonstigen Unterlagen zum 31.12.2023 vernichtet werden können

Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag

Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag

Verlustbescheinigungen müssen bei den betreffenden Banken bis zum 15.12.2023 beantragt werden

Betriebsausgabepauschalen 2023

Betriebsausgabepauschalen 2023

Finanzverwaltung hebt Betriebsausgabepauschalen für 2023 an

Werbekalender 2024

Werbekalender 2024

Aufwendungen für Werbekalender sind wie Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe abziehbar

DBA Luxemburg

DBA Luxemburg

Änderungen im DBA Luxemburg sollen flexibleres grenzüberscheitendes Arbeiten zwischen Deutschland und Luxemburg ermöglichen

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Welche Forderungen zum Jahreswechsel verjähren

Hundesteuer

Hundesteuer

Statistisches Bundesamt veröffentlicht Statistik für 2022

Verlustbescheinigung und Freistellungsauftrag

Münzen und kleine Häuschen

Verlustbescheinigung

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ausnahmen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Damit Verluste aus einem Depot mit den Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen nach den gesetzlichen Regelungen verrechnet werden können, muss sich der Kapitalanleger die nicht ausgeglichenen Verluste von der depotführenden Bank bescheinigen lassen. Banken stellen solche Verlustbescheinigungen auf Antrag aus. Ein solcher Antrag muss von Gesetzes wegen bis spätestens 15. Dezember eines Jahres gestellt werden.

Freistellungsaufträge prüfen/ändern

Kapitalanleger sollten außerdem zum Jahreswechsel bestehende Freistellungsaufträge anpassen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für 2024 unverändert € 1.000,00 (bei Zusammenveranlagung € 2.000,00). Der Sparer-Pauschbetrag kann und sollte bei Bedarf auf mehrere Banken/Depots verteilt werden. Im Regelfall empfiehlt es sich, einen Freistellungsauftrag für ein bestehendes Investmentfondsdepot zu erteilen, damit der zum Jahresanfang erhobene und zu versteuernde Vorwegabschlag für die Investmentfonds nicht zum Steuerabzug führt. In Summe dürfen die erteilten Freistellungsbeträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten.

Stand: 27. November 2023

Bild: FJM - stock.adobe.com

Weitere Steuernews Ausgaben

zum Seitenanfang Wir halten Ihnen den Rücken frei!
Angela Hundsberger work Rathausplatz 8 84307 Eggenfelden Deutschland work +49 8721 911 720 fax +49 8721 911 779 www.steuerkanzlei-hundsberger.de 48.401757 12.761527
Atikon work Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich work +43 732 611266 0 fax +43 732 611266 20 www.atikon.com 48.260229 14.257369